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21.03.2025

Wann verfallen Virtual Stock Options bei Eigenkündigung?

Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg stellt ein beliebtes Mittel dar, um gerade in Zeiten des Fachkräftemangels neue Mitarbeiter zu gewinnen oder bewährte Mitarbeiter zu motivieren bzw. zu binden. Ein Modell der Mitarbeiterbeteiligung sind virtuelle Aktienoptionen (Virtual Stock Options), durch die Mitarbeiter auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Abrede wirtschaftlich so gestellt werden sollen, als ob sie Geschäftsanteile an dem Unternehmen besäßen.

Gewöhnlich sehen solche Programme vor Ausübung eine sog. Vesting-Periode vor und regeln, dass bereits ausübbare („gevestete“), aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen verfallen, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet.

In einen aktuellen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 19.03.2025, Az. 10 AZR 67/24) entgegen der Vorinstanz (LAG München v. 07.02.2024, Az. 5 Sa 98/23) entschieden:

„Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind.“

Zur Begründung führt der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts aus:

„Der sofortige Verfall „gevesteter“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen und steht dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegen. Außerdem stellt dies eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung dar, da der Optionsberechtigte zur Vermeidung einer möglichen Vermögenseinbuße das Arbeitsverhältnis vor einem ungewissen Ausübungsereignis nicht kündigen dürfte.

Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (BAG 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07 -) den sofortigen Verfall bereits „gevesteter“ Optionen, die während des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgeübt werden konnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten hat, hält er daran nicht mehr fest.“



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