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14.09.2022

Ende der Vertrauensarbeitszeit?

Bislang galt, dass der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, „die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit“ - also Überstunden aufzuzeichnen (§ 16 Abs.2 ArbZG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Pflicht zur Zeiterfassung dahingehend erweitert, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von dem Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit (insgesamt) erfasst werden kann (BAG v. 13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21).

Das BAG setzt damit die sog. „Stechuhr-Entscheidung“ des EuGH vom 14.05.2019 (C – 55/19) um. Die Konsequenzen der aktuellen Entscheidung des BAG sind noch nicht im Einzelnen absehbar. So hatte das BAG noch im Mai 2022 entschieden, dass die von ihm entwickelten Grundsätze, wonach der Arbeitnehmer die Überstunden darzulegen und zu beweisen habe, durch diese vom EuGH festgestellte “Pflicht zur Arbeitszeiterfassung” nicht verändert werden (BAG v. 04.05.2022, Az.: 5 AZR 359/21).

Da bisher lediglich eine Pressemitteilung des BAG veröffentlicht wurde, kann auf etwaige Ausnahmen, Konkretisierungen und Folgen des aufgestellten Grundsatzes noch nicht weiter eingegangen werden. Feststehen dürfte aber, dass durch die BAG Entscheidung vom 13.09.2022 (am Gesetzgeber vorbei) ein Ende der Vertrauensarbeitszeit eingläutet wurde und jeder Arbeitgeber gut beraten ist, umgehend ein entsprechendes System zur Zeiterfassung einzuführen.

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